
Souvenirs und Zoll: Tipps für stressfreie Urlaubsrückkehr

Souvenirs und Zoll: Tipps für stressfreie Urlaubsrückkehr
Reisetipps vom Zoll für eine stressfreie Rückkehr
Die Sommerferien in Bayern stehen vor der Tür. Um Reisenden einen guten Start in den Urlaub zu garantieren und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden, informiert der Zoll über die wichtigsten Reisebestimmungen. Ein umfassender Überblick wird online und in der Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ bereitgestellt. Hier erfahren Interessierte, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Urlaub mitgebracht werden können, welche Mengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern zulässig sind und von welchen Waren abzuraten ist.

Wichtige Bestimmungen und Freimengen
Für Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern oder Sondergebieten wie Großbritannien, Schweiz, Ägypten, Helgoland oder den Kanarischen Inseln nach Deutschland einreisen, gelten spezielle Mengen- und Wertgrenzen:
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
Arzneimittel
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
Kraftstoffe - für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter Substitute für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Für die aus einem Ausland mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Die Waren gelten als mitgeführt, wenn diese mit demselben Transportmittel (z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem auch die Reisenden befördert werden, nach Deutschland gebracht werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Artenschutz online
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf unbedingt verzichtet werden sollte.
Pressesprecherin Nadine Striegel rät: „Damit die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen beim Zoll gibt, sollten sich Reisende immer vor Reiseantritt über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“