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Georgenberg: Die letzte Bürgermeisterei Bayerns

Georgenberg. Die Gemeinde war einst Bayerns letzte Bürgermeisterei, die nach dem Krieg in eine Verbandsgemeinde umgewandelt und 1948 wieder aufgelöst wurde.

Georgenberg. Die Gemeinde war einst Bayerns letzte Bürgermeisterei, die nach dem Krieg in eine Verbandsgemeinde umgewandelt und 1948 wieder aufgelöst wurde.
Albert Kick recherchiert mit Leidenschaft. Foto: Josef Pilfusek

Georgenberg: Die letzte Bürgermeisterei Bayerns

Albert Kick hat die Zeit zwar nicht selbst erlebt, weiß als versierter ehemaliger Kommunalpolitiker aber sehr gut Bescheid. „Georgenberg war in Bayern die letzte Bürgermeisterei“, hat der Altbürgermeister und Ex-Kreisrat herausgefunden. Das war laut Kick, geboren im November 1947, bald nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Zusammengesetzt hatte sich die Bürgermeisterei aus den Gemeinden Brünst, Georgenberg, Neudorf und Waldkirch.

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Gemeindereformen nach dem Zweiten Weltkrieg

„Damals hat die US-Militärregierung diese bestehende Bürgermeisterei aufgelöst und eine Verbandsgemeinde ins Leben gerufen“, blickt Kick zurück. „Einwohnerstärkste ehemalige Gemeinde war Brünst, also hieß sie ‚Verbandsgemeinde Brünst‘.“ Als ersten Bürgermeister nennt er den Brünster Johann Nickl, als zweiten Bürgermeister Adolf Herold aus Neukirchen zu St. Christoph. „1948 ist sie dann wieder aufgelöst worden, und es sind wieder die Gemeinden Brünst, Dimpfl, Georgenberg, Neudorf und Waldkirch entstanden.“

„Eigentlich wollten sich auch Bernrieth und Dimpfl zu einer Bürgermeisterei zusammenschließen“, erinnert er an die Zeit vor rund 80 Jahren. „Bei einem Treffen im Gasthaus ‚Hammerwirt‘ der Familie Maurer in Neuenhammer konnten sich die Beteiligten allerdings nicht einigen. Und so ist nach einigem Hin und Her nichts aus einem Zusammenschluss geworden.“

Laut Kick gehen Bürgermeistereien auf das 19. Jahrhundert zurück. Da in Bayern über 8.500 Gemeinden existiert hätten, sei immer wieder die deutliche Reduzierung in der Diskussion gewesen. Der ehemalige Kommunalpolitiker verweist dabei zunächst auf das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 mit der Neufassung des Kommunalrechts. Dieses berücksichtigte wieder mehr die historisch gewachsenen Strukturen und gab den Gemeinden die Vermögensfähigkeit zurück. Dazu kam die Erweiterung der Selbstverwaltungsbefugnisse. Dennoch übten die vorgesetzten Behörden weiter eine recht straffe Aufsicht, das sogenannte „Staatskuratel“, aus.

Die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

Aber erst die Gemeindeordnung vom 29. April 1869 hat sich als Fortschritt herausgestellt. Anstelle der staatlichen Vormundschaft trat die Rechts- und Fachaufsicht im genau definierten eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Im eigenen Wirkungskreis erhielten die Gemeinden die Allzuständigkeit. Dazu kam unter anderem, dass mehrere benachbarte und demselben Distriktverband angehörigen Gemeinden in einer Bürgermeisterei vereinigt werden konnten.

Weiter heißt es: „Bei vorhandener Zustimmung der GemeindeAusschüsse sämtlicher beteiligter Gemeinden genügt für Bildung, Veränderung oder Wiederauflösung solcher Verbände die Genehmigung der Kreisverwaltungsstelle; in Ermangelung allseitiger Zustimmung kann hierüber nur nach Vernehmung der Beteiligten und des betreffenden Distriktratsausschusses durch das Staatsministerium des Innern verfügt werden.“

Vergleich mit heutigen Verwaltungsgemeinschaften

Kick verweist dabei auf den von Dr. Emma Mages verfassten Sonderdruck „Bürgermeistereien im rechtsrheinischen Bayern – ein kommunalpolitischer Reformversuch (1869-1923)“. Seiner Meinung nach können die Bürgermeistereien in etwa mit den heutigen Verwaltungsgemeinschaften verglichen werden. „Es ist damals um einen Zusammenschluss von Gemeinden in Bezug auf eine gemeinsame Verwaltung gegangen“, sagt er dazu. „Die Gemeinden waren weiterhin selbstständig.“ Seinen Worten zufolge durften die Bürger jeder Gemeinde einen eigenen Gemeinderat wählen, aber nur einen Bürgermeister. „Der war dann Bürgermeister in vollem Umfang und für alle dieser Gemeinden zuständig.“ Der Gemeinschaftsvorsitzende einer heutigen Verwaltungsgemeinschaft sei zwar Leiter der Verwaltung, habe aber keine Befugnisse für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Mitgliedsgemeinde.